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SZ-Fahrradfest, wer war dabei?

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Kommentare

  • Hier zietiere hier einfach mal die StVO.
    § 27 Verbände
    (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als 15 Radfahrer dürfen einen geschlossenen Verband bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen.
    (2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Prozessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in angemessenen Abständen Zwischenräume für den übrigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser sie nicht unterbrechen.
    (3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer als solcher deutlich erkennbar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muß dazu jedes einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekennzeichnet sein.
    (4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender oder zu Fuß marschierender Verbände muß, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mindestens nach vorn durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Abteilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Eigene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
    (5) Der Führer des Verbands hat dafür zu sorgen, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden.
    § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
    (1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
    (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
    (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.

    Ich muss ja zugestehen, das ich eigentlich auch einer der "Raser" war. Wir waren eine 5er Gruppe von Zinnwald aus und haben uns richtig gut abgewechselt in der Führungsarbeit. Das hat viel Spass gemacht und ein hohes Tempo erlaubt. Ab Glashütte mussten wir natürlich das Tempo zügeln, was aber ich als viel gefährlicher empfand waren die vielen Leute die sich einfach drangehangen haben... Ich hatte es gar nicht gemerkt, erst als ich aus der Führungsposition hinaus bin und mich richtig umgeschaut hatten waren plötzlich um die 25 Leute hinter mir... Und mit so einer größeren Gruppe durchs Feld zu jagen fand ich dann auch nicht mehr wirklich toll...
  • Ich war auch dabei ... mir hat's ne Menge Spaß gemacht.
    Steigungen waren ok und auch für Leute ohne Rennrad gut zu erklimmen.
    Nur der blöde Gegenwind auf der Abfahrt nach Dresden hat mich tierisch genervt. Liegt aber vielleicht auch daran das ich mit meinem Kettler-Panzer und 7 Gang-Nabenschaltung unterwegs war, da is man nicht ganz so windschnittig ... Daher war ich froh, wenn ich mich an so eine Rennradtruppe dranhängen konnte. Füjrungsarbeit mit meinem Rad geht dann vielleicht 5 Minuten ....
    Reine Fahrzeit bei mir waren 4h 40 Minuten , für mich ganz passabel.....
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